Transparenz und Verein

Transparenz

Vereinssatzung

Präambel

Das Vinzenzwerk Handorf e.V. ist eine Einrichtung der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe.

Es orientiert sich an den christlichen Grundwerten und dem Namensgeber Vinzenz von Paul, dessen Haltung sich in dem Satz „Gewöhne dich daran, Dinge und Menschen immer und in jedem Fall nach ihrer guten Seite zu betrachten.“ widerspiegelt.

Dieses Selbstverständnis des Vinzenzwerk Handorf e.V.  zeigt sich bei all seinen Aktivitäten.

Das Vinzenzwerk Handorf e. V. ist eine Einrichtung der Caritas und dem Caritasverband für die Diözese Münster e.V. als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege in NRW angeschlossen.

 

 

Der Verein wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (KA Münster v. 01.07.2015, Nr. 13 Art. 132 / Art. 134) in der jeweils geltenden oder diese ersetzenden Fassung an, einschließlich der dazu erlassenen Regelwerke. Für den Verein gelten die vom Deutschen Caritasverband erarbeiteten und vom Bischof von Münster in Kraft gesetzten Regelungen für Arbeitsverhältnisse.
Der Verein verpflichtet sich zur Einhaltung der Rahmenordnung „Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ (KA Münster v. 01.01.2020, Nr. 1 Art. 2).
In Umsetzung der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (KA Münster v. 01.01.2020, Nr. 1 Art. 3)“ wird der Verein gleichwertige Regelungen erlassen.

 


 

§ 1

Name, Stellung, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen Vinzenzwerk Handorf e. V., abgekürzt Vinzenzwerk Handorf.
  2. Er ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 1544, Amtsgericht Münster, eingetragen.
  3. Sein Sitz ist in Münster/Westfalen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

 

  1. Zweck des Vinzenzwerkes Handorf ist die Förderung der Jugendhilfe und der freien Wohlfahrtspflege, im Sinne der Caritas als Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Es dient der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Hilfe für Familien und der Hilfe für Menschen in schwierigen Lebenslagen. Es nimmt seine Aufgaben auch präventiv und nachgehend wahr.
  2. Das Vinzenzwerk Handorf ist Träger von Diensten und Einrichtungen, mit denen es sich einer Vielzahl von verschiedenen sozialen und caritativen Hilfen einschließlich der Bildung, Erziehung und Ausbildung benachteiligter Kinder, Jugendliche, jungen Erwachsenen und Familien widmet. Dazu gehören insbesondere Einrichtungen der ambulanten und stationären Kinder- und Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe.
  3. Es kann dazu, soweit dies erforderlich ist, eigenständige juristische Personen gründen.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

  1. Das Vinzenzwerk Handorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Nachgewiesene Auslagen werden in Form einer Aufwandsentschädigung erstattet.

 

 

§ 4

Organe

 

Organe des Vinzenzwerkes Handorf sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand sowie
  3. die Geschäftsführung als besondere Vertretung nach § 30 BGB.

 


 

§ 5

Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
  2. Sieben Mitglieder werden nach folgendem Schlüssel bestimmt:
  3. 3 Mitglieder, benannt vom Caritasverband für die Diözese Münster e.V.,
  4. 3 Mitglieder, benannt vom Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Münster, 
    und
  5. 1 Mitglied, benannt vom Sozialdienst katholischer Frauen - Zentrale e.V. - in Dortmund.

Die Benennung erfolgt für jeweils fünf Jahre

  1. Die Mitgliederversammlung kann bis zu sechs weitere Mitglieder auf Vorschlag der unter Abs. 2 benannten Mitglieder wählen. Die Wahl der Mitglieder erfolgt jeweils für fünf Jahre.
  2. Die Mitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag.
  3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt
  4. Über den Ausschluss eines Mitglieds nach § 5 Abs. 3 entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  5. Ein Mitglied soll über eine theologische oder seelsorgerische Qualifikation verfügen, Priester, Diakon oder Pastoralreferent/in sein.
  6. bei benannten Mitgliedern nach § 5 Abs. 2 durch ihre Abberufung durch die sie benennende Körperschaft.
  7. bei persönlichen Mitgliedern gemäß § 5 Abs. 3 durch schriftliche, unmittelbar wirksame Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand sowie
  8. durch Ausschluss eine Mitglieds wegen eines die Zwecke oder das Ansehen des Vinzenzwerkes Handorf schädigenden Verhaltens sowie wegen grober Verstöße gegen kirchliche Grundsätze.

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. § 126 Abs. 3 BGB gilt entsprechend.
  3. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von acht Mitgliedern beschlussfähig.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Ein solcher Beschluss muss einstimmig und von mindestens drei Vierteln der Mitglieder gefasst werden. In der Niederschrift der nächsten Mitgliederversammlung ist der Beschluss festzuhalten.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unverzüglich eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

 

 


 

§ 7

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Folgende Aufgaben und Zuständigkeiten obliegen der Mitgliederversammlung:

 

  1. Wahl und Abwahl des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie der weiteren Vorstandsmitglieder,
  2. Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,
  3. Entgegennahme der Information über den Bericht des Jahresabschlusses, inklusive der Bilanz sowie anderer Prüfberichte aller juristischen Personen, an denen das Vinzenzwerk Handorf als (Mit-)Gesellschafter beteiligt ist,
  4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss sowie die Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
  5. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
  6. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
  7. Beschlussfassung über (Aus-)Gründungen von oder Beteiligung des Vinzenzwerkes Handorf an juristischen Personen einschließlich der Benennung der entsprechenden Vertreter in deren Gremien sowie
  8. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins (siehe auch §§14 und 15).

 

 

§ 8

Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei aus den Reihen der Mitglieder nach § 5 Abs. 2 stammen müssen.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode vorzeitig aus, ist eine Nachwahl für die restliche Amtszeit möglich.
  3. Die Tätigkeit im Vorstand endet mit der Vollendung des 75. Lebensjahres.

 

 

§ 9

Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

 

  1. Dem Vorstand obliegt die laufende Vereinsgeschäftsführung. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und bereitet den Wirtschaftsplan sowie den Jahresabschluss vor.
  2. Für die rechtliche Vertretung des Vinzenzwerkes Handorf und zum Abschluss von Rechtsgeschäften sowie zu allen sonstigen Rechtshandlungen sind schriftliche Willenserklärungen von zwei Vorstandsmitgliedern, wovon eine der/des Vorsitzenden oder des/der stellvertretende/n Vorsitzende/n und eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich und ausreichend.
  3. Für die Durchführung bestimmter Geschäfte und Angelegenheiten sowie die Vertretung des Vereins dabei bestellt der Vorstand eine besondere Vertretung nach § 30 BGB. Mit der Bestellung erlässt der Vorstand eine Geschäftsordnung, in der die Geschäfte und Angelegenheiten, für die die besondere Vertretung zuständig und vertretungsberechtigt sein soll, im Einzelnen aufzuführen sind. Zum besonderen Vertreter wird ein Mitarbeiter/ eine Mitarbeiterin des Vinzenzwerkes Handorf bestellt.
  4. Der Vorstand unterrichtet die Mitgliederversammlung über die Bestellung der besonderen Vertretung. Die Geschäftsordnung und etwaige Änderungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  5. Die Beschlussfassung über folgende Geschäfte und Angelegenheiten verbleibt in der Zuständigkeit des Vorstands:
    1. Abschluss und Beendigung von Dienstverträgen leitender Mitarbeiter;
    2. Erweiterung, Verkleinerung, oder sonstige Änderung einzelner Geschäftsbereiche und Dienstleistungsangebote des Vereins; strategischer Entscheidungen und insbesondere der Erschließung neuer Geschäftsfelder
    3. Aufnahme von Krediten, die nicht im Rahmen des Wirtschaftsplanes liegen.
    4. Abschluss von Verträgen oder Verpflichtungserklärungen jeder Art, die nicht im jeweiligen Wirtschaftsplan vorgesehen sind;
    5. Abschluss von Bürgschafts-, Darlehns- und Grundstücksgeschäften sowie von Geschäften über Rechte an Grundstücken und ferner die Vornahme von baugenehmigungspflichtigen Änderungen an Grundstücken.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen hinsichtlich sämtlicher Geschäfte und Angelegenheiten des Vereins zu nehmen und von der besonderen Vertretung Auskunft über den Stand und die Entwicklung der Geschäfte und Angelegenheiten zu erhalten.

 

 

§10

Vorstandsarbeit

 

  1. Der Vorstand tritt auf Einladung durch die/den Vorsitzende/n oder die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr zusammen. Bei zeitlich dringenden Beschlüssen ist dies in digitaler Form möglich (z. B. Videokonferenz). Auf schriftlich begründeten Antrag eines Vorstandsmitglieds muss der Vorstand einberufen werden. Die Einladungen erfolgen unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung spätestens 10 Tage vor der betreffenden Sitzung des Vorstandes. Die Einladung ist auch gem. § 126 Abs. 3 BGB möglich.
  2. Den Vorsitz in den Sitzungen führt die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die/der Vorsitzende oder der die/der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden, wenn die/der Vorsitzende nicht anwesend ist.
  4. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung der Einladung standen, kann nur ein Beschluss gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind und der Beschlussfassung nicht widersprechen.
  5. Beschlüsse sind um Umlaufverfahren in besonderen Situationen möglich, sofern Einstimmigkeit erzielt wird. Der Beschluss ist im folgenden Protokoll festzuhalten.
  6. Über die Vorstandsbeschlüsse ist unverzüglich im Anschluss an die Vorstandssitzung eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 


 

§ 11

Besondere Vertretung nach § 30 BGB

 

Die besondere Vertretung führt die in der für sie erlassenen Geschäftsordnung aufgeführten Geschäfte und Angelegenheiten durch. Für diese Geschäfte und Angelegenheiten ist die besondere Vertretung allein vertretungsberechtigt; die Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die mit den in der Geschäftsordnung aufgeführten Geschäften und Angelegenheiten gewöhnlich zusammenhängen.

 

 

§ 12

Prüfungen

 

Die Jahresrechnung des Vereins ist jährlich durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer oder ein gleichwertiges Prüfungsinstitut zu prüfen.

 

§ 13

Geheimhaltungspflicht

 

Die Mitglieder aller Organe haben über alle Angelegenheiten des Vinzenzwerkes Handorf, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren, soweit sie diese nicht im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung ihrer Tätigkeit offenbaren müssen. Die Schweigepflicht dauert auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

 

§ 14

Satzungsänderungen

 

  1. Satzungsänderungen sind ausschließlich von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder zu beschließen. Zu der entsprechenden Mitgliederversammlung ist unter Mitteilung der Anträge mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuladen.
  2. Die Satzung sowie Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates Münster. Die Genehmigung ist über den Caritasverband für die Diözese Münster e.V. einzuholen.

 

 

§ 15

Auflösung oder Aufhebung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vinzenzwerkes Handorf kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen an den Caritasverband für die Diözese Münster e.V. und den Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Münster, ersatzweise an das Bistum Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des bisherigen Vereinszwecks zu verwenden haben.

 

 

§ 16

Übergangsregelung

 

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch den Bischof von Münster und mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 13.11.2020.